Die Succow Stiftung
Mit dem Preisgeld des an ihn 1997 verliehenen Right Livelihood Awards, der auch Alternativer Nobelpreis genannt wird, gründete Michael Succow zwei Jahre später eine der ersten gemeinnützigen Naturschutzstiftungen in den neuen Bundesländern. Die Succow Stiftung ist eine operativ wirkende Stiftung und ist national wie international tätig. Sie folgt dem Leitgedanken: Erhalten, Haushalten, Werthalten.
Zunächst engagierte sich die Stiftung in Ländern des postsowjetischen Raumes bei der Entwicklung und Sicherung von Nationalparken und Biosphärenreservaten mit einer Hand voll Mitarbeiter*innen. Inzwischen ist die Stiftung auf mehr als 30 Mitarbeiter*innen angewachsen und setzt Projekte auf vier Kontinenten um zu Klimaschutz, Schutzgebieten, zukunftsfähiger Landnutzung sowie zur Nachwuchsförderung. Durch die Expertise der Mitarbeiter*innen und des Stiftungsrates ist sie dabei in allen Landschaften gut aufgestellt - von Mooren bis zu Wüsten.
Die Stiftung pflegt enge Kooperationen mit wissenschaftlichen Institutionen, allen voran mit dem Institut für Botanik und Landschaftsökologie der Universität Greifswald. Sie ist Gründungsmitglied und Partner im seit 2015 bestehenden Greifswald Moor Centrum und im 2018 gegründeten biosphere.center. Memoranda of Understanding pflegt sie mit weiteren nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen, wie z.B. dem Nationalen Institut für Wüsten, Flora und Fauna in Aschgabat, Turkmenistan.
Im Nordosten Deutschlands hat die Succow Stiftung selbst mehr als zehn Flächen in ihrer Obhut, darunter einige Naturschutzgebiete. Die Succow Stiftung übernahm Flächen aus dem Nationalen Naturerbe. Die Natur auf diesen Flächen soll sich möglichst ungestört von menschlichen Eingriffen entwickeln. Speziell von der Stiftung entwickelte Naturerlebnis- und Naturbegegnungsangebote vermitteln das Verständnis hierfür.
Die Succow Stiftung hat sich den Grundsätzen guter Stiftungspraxis des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen verschrieben. Sie ist Mitglied in der Initiative Transparente Zivilgesellschaft und im Ein-Welt-Landesnetzwerk Mecklenburg-Vorpommern.
1. Entwicklung und Förderung von Welterbegebieten, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf nationaler und internationaler Ebene
Der Erfolg des Nationalparkprogramms der DDR in der Wendezeit ermutigt uns und fordert uns heraus, in den Transformationsländern des einstigen Sowjetmachtblockes bei der Schaffung von Großschutzgebieten mitzuhelfen. Möglichst vielen dieser Räume eine internationale Zertifizierung durch die UNESCO als Biosphärenreservat, Weltnaturerbe der Menschheit bzw. Nationalpark nach IUCN-Kriterien zu geben, ist uns dabei besonders wichtig.
2. Schutz und Entwicklung von Feuchtgebieten, insbesondere von Mooren und Sümpfen
Dieses Ziel ist dem wissenschaftlichen Lebenswerk des Stifters, der Erforschung und dem Schutz von Moorökosystemen in weltweitem Maßstab, geschuldet.
3. Förderung des Naturschutzgedankens durch wissenschaftliche Leistungen, ökologische Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
Informieren, aufklären, wissenschaftliche Untersuchungen zum Schutz der Natur fördern - all das sind Aufgaben, die zu einem umfassenden Naturschutz gehören.
4. Förderung internationaler Beziehungen in Naturschutz und Ökologie
In Zeiten der wirtschaftlichen Globalisierung muss sich auch der Naturschutz international organisieren. Deshalb ist ein Großteil unserer Arbeit in den Transformationsländern des Ostens angesiedelt.
Präambel
Erhalten, Haushalten, Werthalten
Unsere Erde altert vorzeitig. Sie ist durch uns an den Rand der Belastbarkeit gebracht worden. Damit steuert die Menschheit in ihrem Fortbestand in eine kritische Phase. Für die Zukunftssicherung der menschlichen Gesellschaft wird es daher unabdingbar, all das zu erhalten, was noch an menschlich wenig veränderten Naturräumen mit ihrer biologischen Vielfalt übrig geblieben ist. Diese Naturräume sind ohne uns für uns so wichtig. Nationalparke und Weltnaturerbegebiete der UNESCO sind hierfür international bewährte Kategorien.
Des Weiteren müssen wir haushalten mit den Gütern der Natur, die wir nutzen. Die Tragekapazität des Naturhaushaltes darf nicht überschritten werden. Auch bei unserer Naturnutzung haben wir von Völkern zu lernen, die es zum Teil seit Jahrtausenden vermochten, eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung zu betreiben, deren Fortbestand aber jetzt durch unsere Hochzivilisation bedroht ist. Für derartige Modellregionen einer sozial- und umweltverträglichen Regionalentwicklung bieten die UNESCO-Biosphärenreservate eine gute Grundlage.
Am 8. Dezember 1997, anlässlich der Auszeichnung mit dem "Right Livelihood Award" in Stockholm, hat Prof. Dr. Michael Succow beschlossen, diese wichtigen Aufgaben durch die Errichtung der Michael Succow Stiftung zum Schutz der Natur zu unterstützen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Stiftungsorgane
(1) Die Stiftung führt den Namen "Michael Succow Stiftung zum Schutz der Natur". Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Natur- und Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung; Erziehung, Volks- und Berufsbildung und für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Entwicklung und Förderung von Schutzgebieten, insbesondere Welterbegebieten, Nationalparken und Biosphärenreservaten auf nationaler und internationaler Ebene,
• Schutz und Entwicklung von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Förderung des Naturschutzgedankens durch wissenschaftliche Leistungen, ökologische Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
• Förderung internationaler Beziehungen in Naturschutz und Ökologie,
• Wissenschaft und Forschung,
• Beförderung einer natur- und sozialverträglichen Landnutzung,
• Gewährung von Stipendien.
4) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige, gemeinnützige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger, gemeinnütziger Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Anfangsvermögen von 100.000 DM (51.129,19 €) (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen die Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht das Stiftungsvermögen erhöhen sollen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Verwendung seiner Mittel entweder als Zustiftung oder als allgemeine bzw. projektbezogene Spende im Sinne von § 2.
(4) Erträge und Zuwendungen können im Rahmen der steuerrechtlichen Zulässigkeit ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat,
- die Geschäftsführung
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Stiftungsrat und Geschäftsführung ist ausgeschlossen. Vor ihrer Bestellung haben die Mitglieder der Stiftungsorgane schriftlich ihr Einverständnis zur Übernahme des Amtes zu erklären, soweit sie in der jeweiligen Sitzung nicht zugegen sind.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt. Darüber hinaus kann die Geschäftsführung eine Vergütung gem. § 9 Abs. 4 dieser Satzung erhalten.
(4) Die Stiftung ist verpflichtet, die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der Stiftungsorgane gegenüber der Aufsichtsbehörde unter Beifügung der jeweiligen Einverständniserklärung nach Abs. 2 und dem diesbezüglichen Protokollauszug unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat ist mit dem Stiftungsgeschäft bestellt.
(2) Der erste Vorsitzende des Stiftungsrats, der Stifter selbst, hat auf Lebenszeit den Vorsitz des Stiftungsrats inne, solange seine Bereitschaft dazu vorliegt. Im Fall des Ausscheidens des Stifters aus dem Stiftungsrat soll ein Mitglied der Familie Succow, sofern dessen Bereitschaft dazu besteht, den Vorsitz des Stiftungsrats übernehmen. Ist eine solche Bereitschaft nicht gegeben, bestimmt der Stiftungsrat mit der Beschlussfassung nach Abs. 3 den Vorsitzenden aus der Mitte des Stiftungsrats.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit entscheidet der Stiftungsrat durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit über die Besetzung der vakant werdenden Position im Stiftungsrat unter Berücksichtigung des Absatzes 1. Wiederbestellung ist möglich. Eine Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in das die Vollendung des 75. Lebensjahres des betreffenden Stiftungsratsmitgliedes fällt.
(4) Zu Stiftungsratsmitgliedern sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres persönlichen Werdeganges Gewähr dafür bieten, sich für das Wohl der Stiftung einzusetzen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, für die sachgemäße Verwirklichung des Stiftungszweckes einzutreten.
(5) Der Stiftungsratsvorsitzende bestellt für die jeweilige Amtsperiode einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte des Stiftungsrats. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrats von ihrem Amt zurücktreten. In besonderen Fällen, z.B. bei längerer Krankheit oder Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann der Stiftungsrat das betreffende Mitglied durch Beschluss auch vorzeitig abberufen. Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es stimmt bei der Beschlussfassung nicht mit ab.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat kontrolliert die Geschäftsführung und achtet insbesondere darauf, dass eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes im Sinne des Stifters erfolgt.
(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für die strategische Ausrichtung der gesamten Stiftungsarbeit, dazu gehören insbesondere:
a) die Ausrichtung der Projekte und Vergabe von Stiftungsmitteln,
b) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
c) die Feststellung der von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresabrechnung,
d) die Entlastung der Geschäftsführung.
(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Sitzungen, Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrats beruft die Stiftungsratssitzung nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn zwei Stiftungsratsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungspunktes beim Vorsitzenden beantragen. Auf die Ladungsformalitäten kann einvernehmlich verzichtet werden.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann der Vorsitzende unverzüglich eine innerhalb eines Vierwochenzeitraumes durchzuführende neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind in schriftlicher Form zulässig.
(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Die Niederschriften sind durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder auf elektronischem Wege gefasst werden, soweit kein Mitglied des Stiftungsrats diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Hat sich ein Mitglied des Stiftungsrats nicht innerhalb von vier Wochen seit Absendung der Beschlussvorlage geäußert, gilt sein Schweigen als Zustimmung zur Durchführung des Umlaufverfahrens und als Stimmenthaltung zum jeweiligen Beschlusspunkt. Die Beschlüsse sind umgehend durch den Vorsitzenden zu protokollieren und allen Mitgliedern zu übersenden.
(6) Die Ergebnisniederschriften sind auf Dauer in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Stiftung hat eine Geschäftsführung, die aus dem Geschäftsführer und mindestens einem stellvertretenden Geschäftsführer, besteht. Der oder die stellvertretenden Geschäftsführer vertreten den Geschäftsführer im Verhinderungsfall.
(2) Die Geschäftsführung verwaltet und gestaltet die Stiftung mit dem Wohlwollen des Stiftungsrats im Sinne des § 2 nach den Bestimmungen dieser Satzung. Sie ist zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Ihre Aufgaben sind die Führung der Geschäfte einschließlich der Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses.
(3) Der erste Geschäftsführer wird auf unbestimmte Zeit vom Stifter bestellt. Die nachfolgende Geschäftsführung wird jeweils vom Stiftungsrat gewählt und bestellt. Die Geschäftsführung kann aus wichtigem Grund vom Kuratorium abberufen werden. Der Stifter hat ein Vetorecht zu diesen Personalentscheidungen.
(4) Die Arbeit der Geschäftsführung soll bei Eintritt eines bestimmten Verwaltungsaufwandes angemessen vergütet werden, soweit das Stiftungsvermögen dies zulässt. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Stiftungsrat.
§ 10 Vertretung der Stiftung
Die Geschäftsführung vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Personen, sind sie jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 11 Freundeskreis
(1) Durch Beschluss des Stiftungsrats kann ein Freundeskreis im Sinne eines Förderkreises gebildet werden. Die Mitglieder des Freundeskreises machen das Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt und unterstützen den Stiftungszweck.
§ 12 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Die Geschäftsführung hat alljährlich bis zum 31.08. jeden Jahres dem Stiftungsrat und der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist eine Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.
(3) Die Jahresabrechnung kann durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder durch eine andere hierfür geeignete Person oder Gesellschaft geprüft werden. Die Wahl des Prüfers erfolgt durch den Stiftungsrat.
(4) Auf Verlangen des Stiftungsrats hat die Geschäftsführung auch Zwischenberichte über den Stand des Vermögens der Stiftung vorzulegen.
(5) Über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung beschließt der Stiftungsrat.
§ 13 Satzungsänderungen, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Satzungsänderungen bedürfen jeweils eines Zweidrittelmehrheitsbeschlusses der bestellten Mitglieder des Stiftungsrats und sind nur zulässig, wenn sie den Stiftungszweck nicht wesentlich verändern und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen.
(2) Beschlüsse über eine Zulegung zu einer anderen Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Derartige Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bestellten Mitglieder des Stiftungsrats.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen auf Beschluss des Stiftungsrats an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die dem Stiftungszweck der Michael Succow Stiftung möglichst nahe kommt.
§ 15 Sprachformen
Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen für die Organmitglieder in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.
§ 16 Stiftungsaufsicht, ln-Kraft-Treten
(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Behörde.
(2) Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die letzte Satzung, rechtskräftig seit dem 04.04.2006, außer Kraft.
Greifswald, den 4.5.2015
beglaubigt am 03.06.2015
Amt für Wald, Natur und Landschaft, Liechtenstein
Aufwind gemeinnützige GmbH für Natur- und Umweltschutz, Wuppertal
Baku State University, Aserbaidschan
Bernhard und Ursula Plettner-Stiftung, Berlin
Büchting + Streit AG, München
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Berlin/Bonn
Cassiopeia Foundation, Düsseldorf
Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU), Osnabrück
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Bonn/Eschborn
Deutsche Umwelthilfe (DUH), Radolfzell
Dieter-Mennekes-Umweltstiftung, Kirchhundem
Europäische Kommission / EuropeAid
Fondation pour les animaux du monde, Liechtenstein
Gerda Techow Stiftung, Liechtenstein
grassroots foundation, Warendorf
H.E.M. Stiftung, Liechtenstein
Institut für Dauerhaft Umweltgerechte Entwicklung von Naturräumen der Erde (DUENE e.V.), Greifswald
International Mire Conservation Group (IMCG)
Internationale Naturschutzakademie, Insel Vilm
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main
Kurt-Lange-Stiftung, Bielefeld
Landesverwaltung Liechtenstein
Leibniz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung e.V. (ZALF), Müncheberg
Lebensbaum
Lindenbaum GmbH, Karlsruhe
Manfred Hermsen Stiftung, Bremen
Marion Dönhoff Stiftung, Hamburg
MAVA Stiftung, Schweiz
Michael Otto Stiftung für Umweltschutz, Hamburg
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen von Aserbaidschan
MOBILUM - Mobile Umweltbildung, NABU Niedersachsen, Hannover
Naturschutzbund Deutschland (NABU), Berlin
NaturSchutzFonds, Brandenburg
Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung (NUE), Hamburg
Seetel Hotel GmbH & Co. Betriebs – KG, Seebad Ahlbeck/Insel Usedom
Sonnenwiese Stiftung, Liechtenstein
Sparkasse Vorpommern, Greifswald
Stiftung Feuchtgebiete, Horst
Struktur Management Partner GmbH
Stiftung Zukunft Jetzt!, München
Studiosus Foundation e.V., München
Linking Tourism & Conservation (LT&C), Kolbjørnsvik/Norwegen
Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau
Umweltministerium und Nationales Institut für Wüsten, Flora und Fauna von Turkmenistan, Aschgabat
Universität Urmia, Iran
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
vitalogue GmbH & Co KG, München
WERK3 - Agentur für Werbung und PR, Rostock
Besonderer Dank gebührt der Spenderfamilie des "Eva-Kleinn-Stipendiums", das junge Wissenschaftler*innen fördert, die in ausgewählten Transformationsländern des Ostens für einen umfassenden Schutz der Natur arbeiten.
Unser Dank gilt aber auch den vielen Einzelspender*innen, die unsere Arbeit einmalig oder fortdauernd unterstützen.
Stellenausschreibung
Projektkoordination „Sensing Peat“ – Netzwerk „Moor in Kunst-Kultur-Wissenschaft“
Die Michael Succow Stiftung ist eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Greifswald. Für den Schutz der Moore setzt sie sich seit ihrer Gründung im Jahr 1999 ein. In zahlreichen Projekten verbindet sie Planung und Umsetzung mit Forschung. Um sich für die Bedeutung der Moore auch in Politik und Praxis stark machen zu können, gründete die Succow Stiftung gemeinsam mit der Universität Greifswald und DUENE e.V. das Greifswald Moor Centrum.
Für die Umsetzung von Moorschutz wollen wir eine intensivere künstlerische Beschäftigung mit Mooren anstoßen, die neue Ein- und Ausblicke, verschiedene Perspektiven und hoffnungsvolle Narrative in Zeiten der multiplen Krisen liefern kann. In einem neuen Projekt „Sensing Peat“ (Peat = Torf), gefördert durch die Andrea von Braun Stiftung, soll der bestehende Austausch zwischen lokale und internationale Initiativen in diesem Feld intensiviert (siehe Hintergrund) und neue Partner aktiviert werden. Gewünscht ist die Entstehung spartenoffener und interdisziplinärer künstlerischer Projekte, die sich den Mooren – ihrer Nützlichkeit, Geschichte und Ästhetik – multisensorisch widmen. Die neu einzurichtende Vernetzungsstelle an der Michael Succow Stiftung für den Bereich „Moor in Kunst-Kultur-Wissenschaft“ wird zukünftig als Knotenpunkt, aber auch als Katalysator für zahlreiche künstlerische Vorhaben und Ideen dienen.
Für das „Sensing Peat“ Projekt suchen wir ab dem 01. Juni 2023 eine Projektkoordination (m/w/d) für eine zunächst auf zwei Jahre befristete Stelle (Verlängerung je nach Förderung möglich) mit einem Umfang von 20 Stunden Wochenarbeitszeit.
Zu den konkreten Aufgaben gehören unter anderem:
- Aufbau einer Vernetzungsstelle zum Thema „Moor in Kunst-Kultur-Wissenschaft“
- Inhaltliche Konzeption, Betreuung und Koordination einer Website als internationale „Landing Page“ und Kommunikationsplattform für das Netzwerk
- Proaktive Netzwerkrecherche und Kontaktaufnahme für potentielle Mitglieder, Initiativen, Kulturschaffenden mit der Verbindung der Bereiche Moorschutz/Naturschutz/Wissenschaft & Kunst/Kultur
- Regelmäßige Treffen und Abstimmungen mit einer Steering Group des Projektes
- Identifizierung und Anbahnung von Kontakten für strategische Partnerschaften im Bereich „Moor in Kunst-Kultur-Wissenschaft“
- Organisation von Veranstaltungen
- Konzeption von Spin-Off-Projekten wie Workshops, Ausstellungen, Veranstaltungsreihen, Artist in Residence und Stipendien-Programmen
- Beantragung von weiterführenden Fördermitteln
- Zuarbeit zur Öffentlichkeitsarbeit der Succow Stiftung
Sie bringen gerne mit:
- ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium der Kunst- und Bildwissenschaften, Kulturwissenschaften, Kunstgeschichte, Kulturarbeit oder Kulturvermittlung
- Interesse oder fundierte Fachkenntnisse im Themenbereich Moor, Ökologie und künstlerische Praxisformen des 21. Jahrhunderts
- Mindestens 3 Jahre Erfahrung im Kulturprojektmanagement, möglichst mit internationalen Arbeitserfahrungen
- Fähigkeit zum eigenständigen Arbeiten
- ausgeprägte organisatorische und kommunikative Fähigkeiten
- ein souveränes Auftreten
- Text- und Verhandlungssicherheit im Deutschen und Englischen (gerne mit Nachweis über Publikationen)
- gute Kenntnisse der nationalen und internationalen Kunst- und Kulturszene und ggf. ein eigenes Netzwerk
- Expertise und Netzwerkkenntnisse in internationalem und nationalem Kultursponsoring, öffentlichen Förderungen und im Vergabemanagement
- gute Softwarekenntnisse, insbesondere in der Anwendung von MS Office (Word, Excel)
- Bereitschaft zum Erlernen und zur Anwendung weiterer Software (MS Teams, SharePoint)
Was wir bieten:
- eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit
- breites bestehendes Netzwerk innerhalb der nationalen und internationalen Moor-Community, enge Kontakte zu nationalen und internationalen Kunstschaffenden mit Bezug zu Moor und Ökologie
- Entlohnung nach unserem Haustarif
- eigenständiges und selbstverantwortliches Arbeiten; Homeoffice ist möglich
- ein angenehmes Arbeitsklima in unserem Stiftungshaus in Greifswald
- Mitarbeit in einem jungen, internationalen und interdisziplinären Team, das Offenheit, Eigenverantwortung und Eigenheiten schätzt
Wir begrüßen alle Bewerbungen, unabhängig von Geschlecht, ethnischer, kultureller oder sozialer Herkunft, Alter, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität. Zur Sicherung der Gleichstellung sind Bewerbungen qualifizierter Frauen besonders willkommen. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung bevorzugt. Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwünscht.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige elektronische Bewerbung in englischer Sprache mit Mitteilung zu frühestmöglichem Dienstbeginn bis zum 22. Mai 2023 an bewerbung[at]succow-stiftung.de.
Für Rückfragen steht Ihnen ab sofort Jan Peters per Mail an jan.peters[at]succow-stiftung.de oder telefonisch unter 03834 / 83542 17 zur Verfügung.
Hintergrund:
Moore sind nützlich – sie speichern Unmengen Kohlenstoff in ihren Torfen und helfen uns so in der Klimakrise, sie bieten seltenen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum und wirken dem Artensterben entgegen und sie speichern und filtern wie riesige Schwämme in der Landschaft Wasser und wirken Dürren und Überschwemmungen entgegen. Moore sind aber auch ästhetisch wertvoll – Zwischenwelten von Land und Wasser, mystisch, sagenumwoben, inspirierend. Seit Jahrhunderten, Jahrtausenden prägen sie Kunst und Kultur – nicht nur bei uns in Deutschland, sondern auch in Europa und weltweit.
Gemeinsam mit dem Künstlerkollektiv Ensayos und WCS Chile haben wir zu diesem Zweck auf der Biennale in Venedig 2022 das Kunst-Projekt Turba Tol Hol-Hol Tol im Chilenischen Pavillon umgesetzt, in dessen Rahmen auch das Venice Agreement erarbeitet und von Moorschützer*innen und Künstler*innen aus verschiedenen Ländern unterzeichnet wurde. In dem jetzt startenden Projekt „Sensing Peat“, gefördert von der Andrea von Braun Stiftung, wollen wir das Momentum des Venice Agreements aufnehmen, das entstandene weltweite Netzwerk aufrechterhalten und weiterentwickeln.
Du hast den grünen Daumen und bist handwerklich begabt? Dann haben wir die richtige Bufdi-Stelle für dich! Im denkmalgeschützten Stiftungshaus und im Garten in Greifswald werkeln. Praktische Arbeit gibt es auch an Themenwegen und Naturschutzflächen der Stiftung. Für Abwechslung sorgen Exkursionen oder Veranstaltungen.
Die Succow Stiftung bietet pro Jahr zwei Stellen für ein Freiwilliges Ökologisches Jahr und drei Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst.
Die Tätigkeiten umfassen:
- Unterstützung der Projektarbeit im Stiftungshaus
- Betreuung von Stiftungshaus, Ökogarten und Naturschutzflächen
- Stationsbetreuung als Naturschutzwart auf der Insel Koos
Bei Fragen zu den Freiwilligendiensten bei der Stiftung bitten wir um eine E-Mail an anna-lena.koerte[at]succow-stiftung.de.
Aktuelle Ausschreibung
Bundesfreiwilligendienst: Betreuung des Stiftungshauses und Ökogartens
Zu den Aufgaben gehören unter anderem:
- Betreuung vom denkmalgeschützten Stiftungshaus
- Unterstützung bei der Gestaltung und Pflege des ökologischen Stiftungsgartens
- Unterstützung im Büroalltag
- Praktische Naturschutzarbeit in den stiftungseigenen Flächen in Nordostdeutschland: Unterstützung beim Unterhalt von Themenwegen, Pflanzen von Hecken, Verschließen von künstlich angelegten Entwässerungsgräben etc.,
- Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Unterstützung bei der Projektverwaltung von Naturschutzprojekten
- Je nach Interesse: Teilnahme an Exkursionen und Feldarbeit in einzelnen Naturschutzprojekten in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
Folgende Qualifikationen sind erwünscht:
- handwerkliches Geschick unbedingt notwendig
- Selbstständiges Arbeiten und Teamfähigkeit
Der Einsatz ist möglich für 6-18 Monate. Die Wochenarbeitszeit kann individuell abgesprochen werden, bei Freiwilligen ab 27 Jahre ist Teilzeitarbeit möglich. Je nach Bedarf, Interesse und Erfahrung der Freiwilligen sind weitere Tätigkeitsfelder möglich.
Bewerbungsschluss: 15. Juni 2023
Beginn der Tätigkeit: 1. September 2023
420 Euro Taschengeld monatlich
Unterkunft kann nicht gestellt werden
Hast du Rückfragen oder Interesse? Dann bewirb dich oder stelle deine Fragen per Mail an anna-lena.koerte[at]succow-stiftung.de.